AGB´s

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Noris Containerdienst GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ oder auch „Kunde/n“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die „Bestellung“ des Kunden stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrages über eine Dienstleitung und/oder Lieferung des Auftragnehmers dar.

(2) Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber daraufhin ein entsprechendes Angebot. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebots erfolgt entweder durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung („Auftragsbestätigung“) des Kunden oder durch die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung durch den Auftragnehmer.

§ 3 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie können als Kunde, für den Fall, dass Sie Verbraucher sind, Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail oder – wenn Ihnen eine Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflicht gemäß Art. 246, § 2 in Verbindung mit § 1, Abs. 1 u. 2 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflicht gem. § 312e Abs.1 S.1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Die Erfüllung unserer Informationspflicht wird durch Sie bestätigt, indem Sie unsere AGBs akzeptieren.

Besonderer Hinweise:

Sofern der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung zum Inhalt hat, erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Firma Noris Containerdienst GmbH, Mittelstraße 68, 90425 Nürnberg

Mail: info@noris-containerdienst.de

Widerrufsfolgen

(1) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben.

Können Sie uns die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Bei der Erbringung von Dienstleistungen kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen über den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

(2) Für die Verschlechterung einer Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften der Funktionsweise hinausgeht.

Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfertige Sachen sind auf Ihre Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfertige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

(3) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Eingang.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Angeboten des Auftragsnehmersaufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. über dem Basiszins und bei Verbrauchern mit 5% p.a. über dem Basiszins zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn

–die Teillieferung-/ leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

–die Lieferung / Leistung der restlichen bestellten Ware oder Dienstleistung sichergestellt ist und

–dem Auftragnehmer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Kunde erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg, soweit nichts anderes bestimmt ist und es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftragnehmer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftragnehmer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftragnehmer über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftragnehmer. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

–die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

–der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

–seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

–der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag und sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor. Er ist berechtigt, die Kaufsachen zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der / die gelieferte/n Gegenstand / Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist / sind.

(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Aufragnehmers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

§ 8 Besondere Pflichten des Kunden und Folgen bei Zahlungsverzug

(1) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Entsorgung angebotenen Abfälle im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des KrWG entsorgt werden dürfen, die insbesondere nicht einem öffentlich-rechtlichen Anschluss– und / oder Benutzungszwang unterliegen.

(2) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er über die zu entsorgenden Abfälle wie der rechtmäßige Abfallbesitzer oder Entsorgungspflichtige verfügen kann und steht für seine diesbezügliche Berechtigung auch ein.

Das Eigentum an den vom Kunden in die Abfallgefäße des Auftragnehmers eingebrachten Abfällen geht mit Verladung der Gefäße auf die Fahrzeuge des Auftragnehmers auf diesen über.

(3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die angedienten Abfälle ordnungsgemäß nach Art und Umfang entsprechend der in Betracht kommenden Abfallfraktionen im Rahmen der Bestellung zu deklarieren.

(4) Der Kunde haftet für sämtliche Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass er die zu entsorgenden Abfälle falsch oder unvollständig deklariert hat oder die Schäden durch falsch befüllte Abfallbehälter ausgelöst werden. Darüber hinaus haftet er auch für Schäden und Verlust der zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und für die Folgen bei Überschreitung des angegebenen Füllgewichtes. Er ist verpflichtet die Grenzen der Befüllung der Container zu beachten, die keinesfalls die Höhe der Seitenwände der Container überschreiten dürfen.

(5) Der Kunde hat für die Aufstellung der Container einen geeigneten Standort mit hinreichend befestigter Zufahrt (Tragfähigkeit für Lkws mit mindestens 40 Tonnen) zur Verfügung zu stellen. Evtl. erforderliche Privat- oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen für das Aufstellen der Behälter beschafft der Auftragnehmer auf Kosten des Kunden (z. B. Sondernutzungserlaubnis bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum) und dem obliegt auch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z. B. Beleuchtung während der Dunkelheit). Der Kunde gewährleistet weiterhin eine freie Zufahrt für die Fahrzeuge des Auftraggebers zum Zweck der Anlieferung/Abholung. Beim Stellen und Wechseln und Abziehen entstehende Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert berechnet.

(6) Andere als die zur Entsorgung vereinbarten Abfallarten / Fraktionen dürfen nicht in die Container verfüllt werden. Zusätzlich entstehende Entsorgungskosten wegen Einwurfs nicht vereinbarter Abfallfraktionen trägt der Auftraggeber. Der Kunde versichert und steht gleichzeitig dafür ein, dass die zu entsorgenden Abfälle keine gefährlichen Stoffe / Abfälle enthalten.

(7) Der Auftraggeber achtet insbesondere darauf, dass die Befüllhöhen der Container nicht überschritten werden und dass eine gleichmäßige Beladung erfolgt. Im Zweifel gilt die Oberkante der Container gestrichen als Überladungsgrenze. Werden erhebliche Abweichungen bezüglich der ordnungsgemäßen Befüllung der Behälter oder der vereinbarten Abfallfraktionen (z. B. Vermischung von Abfallfraktionen oder Falschbefüllung) festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, erforderliche Umladungen vorzunehmen oder die Ladung auf Kosten des Auftraggebers zurückzuweisen und/oder dem Auftraggeber, die infolge der Materialabweichung und / oder der Verunreinigung entstehenden Mehrkosten der Entsorgung und Entgiftung in Rechnung zu stellen. Die maßgebliche / endgültige Klassifizierung, der in den Behältern befindlichen Abfälle obliegt der jeweiligen Verwertungsanlage.

(8) Bei Zahlungsverzug, insbesondere bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist dieser nicht mehr berechtigt, Abfälle in die ihm zur Verfügung gestellten Gefäße einzuwerfen. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, nach angemessener Vorankündigung seine Abfallgefäße abzuziehen und vom Kunden zu verlangen, dass er die insoweit unberechtigt eingeworfenen Abfälle aus den Gefäßen entfernt. Sofern dies nicht geschieht, hat er in jedem Fall die Kosten des Transports und der Entsorgung zu tragen. Dem Abzug der Abfallgefäße und dem damit zusammenhängenden Betreten bzw. Befahren des Grundstücks des Kunden stimmt dieser hiermit in dem vorstehend genannten Fall ausdrücklich zu.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftraggeber nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner – innerhalb angemessener Frist – zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Kunden, kann der Auftragnehmer unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 10 Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 11 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferter Produkte anderer Hersteller wird der Kunde nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftragnehmers geltend machen oder an den Auftragnehmer abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet weiterhin nicht im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 11 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- oder Personenschäden auf den Betrag der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Soweit es sich bei Kunden des Auftragnehmers nicht um einen Verbraucher handelt, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach der Wahl des Auftragnehmers Nürnberg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis zum Datenschutz:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.